Wettbestimmungen

Für alle Wettverträge gelten die nachstehenden Wettbestimmungen, die der Wettkunde spätestens mit Vertragsabschluss anerkennt.

An jeder Wette sind einerseits der Wettunternehmer und andererseits der Wettkunde als Vertragsparteien beteiligt. Für Kinder und Jugendliche gilt ein absolutes Wettverbot. Das Wettereignis, auf dessen Eintritt gewettet werden kann, wird vom Wettunternehmer bestimmt.

Der Wettunternehmer hat die vorliegenden Wettbestimmungen entsprechend den Bestimmungen des anwendbaren Landesgesetzes kundgemacht.

Der Wettkunde erklärt,

dass er mindestens 18 Jahre alt ist. Im Zweifelsfall ist der Wettunternehmer berechtigt, einen amtlichen Lichtbildausweis, der den Anforderungen des § 40. Abs.1 Bankwesen Gesetz, Bundesgesetzblatt, BGBl.Nr. 532/1993, zu verlangen.

vom Ausgang des der jeweiligen Wette zugrundeliegenden Ereignisses vor Vertragsabschluss keine Kenntnis zu haben, sowie

dass die Mittel, mit denen er seinen Wetteinsatz bestreitet, aus keiner gesetzlich unerlaubten Handlung stammen und ihm zu seiner freien Verfügung stehen.

Der Wettunternehmer ist jederzeit berechtigt, die Annahme von Wettangeboten ohne Angabe von Gründen zu verweigern, die Höhe der Wetteinsätze vor Annahme der Wetten zu begrenzen und/oder Quotenänderungen vor Wettabschluss vorzunehmen. Auch liegt es in seinem freien Ermessen, Quoten und Auszahlungslimits für den Wettkunden verbindlich festzulegen.

Der Wettvertrag kommt durch Annahme eines Wettanbots zustande.
Für die Auslegung des Vertragsinhaltes sind die Aufzeichnungen des Wettunternehmers maßgebend. Im Falle der Ausfolgung eines Wettscheines akzeptiert der Wettkunde mit der unbeanstandeten Entgegennahme dieses Wettscheines dessen Richtigkeit. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

Der Wettunternehmer ist berechtigt, von sich aus – und zwar auch ohne dass die Voraussetzungen des § 871 ABGB vorliegen – Schreib-, Rechen-, Quoten oder sonstige Fehler jederzeit – auch nach Vertragsabschluss – zu berichtigen. Das Recht des Wettunternehmers auf Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums (§ 871 ABGB) bleibt davon unberührt.

Sollte sich nach Wettvertragsabschluss herausstellen, dass der Inhalt des Wettvertrages – aus welchem Grund auch immer – weder bestimmt noch bestimmbar ist, ist die Wette ungültig und der Wetteinsatz zurückzuzahlen.

Ein einseitiges Rücktrittsrecht des Wettkunden nach Abschluss des Wettvertrages ist ausgeschlossen.

Hat der Wettunternehmer einen Wettschein ausgefolgt, so erfolgt die Auszahlung des Wettgewinnes ausnahmslos gegen Rückgabe des Original-Wettscheines. Den Wettunternehmer trifft für jedweden Verlust oder Beschädigung (Zerstörung) des Wettscheines keine wie immer geartete Haftung oder Zahlungsverpflichtung. Ihn trifft auch keine Verpflichtung, die Berechtigung des Wettscheininhabers zu überprüfen.

Werden Wettscheine nicht innerhalb von 90 Tagen ab dem auf die Beendigung des Wettereignisses folgenden Tag vorgelegt, so erlischt der Anspruch des Wettkunden auf Auszahlung.

Der Wettunternehmer kann sich die Auszahlung des Wettgewinnes bis 45 Tage nach der Vorlage des Wettscheines vorbehalten.

In jedem Fall kann der Wettunternehmer die Auszahlung eines Wettgewinnes davon abhängig machen, dass der Kunde einen gültigen Lichtbildausweis vorlegt.

Dem Wettkunden ist es nicht gestattet, allfällige Forderungen gegen den Wettunternehmer aus Wettverträgen entgeltlich oder unentgeltlich abzutreten, zu verpfänden oder darüber in sonstiger Weise rechtsgeschäftlich zu verfügen oder mit derartigen Forderungen gegen Forderungen des Wettunternehmers aufzurechnen.

Mangels anderslautender zwingend zur Anwendung kommender Zuständigkeitsbestimmungen ist für alle Streitigkeiten aus dem Wettvertrag das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Verwaltungszentrale des Wettunternehmers zuständig.

In nachstehenden Fällen ist die Wette ungültig bzw. gilt der Wettvertrag nachträglich als einvernehmlich aufgehoben, und zwar mit der Rechtsfolge, dass der Wetteinsatz an den Wettkunden zurückzuzahlen ist:

wenn das Wettereignis nicht wie im Quotenblatt angegeben stattfindet (z.B. vertauschtes Heimrecht, außer die Heimmannschaft übt – aus welchen Gründen auch immer – ihr Heimrecht auf einer fremden Sportanlage aus).

wenn der Wettabschluss nach dem tatsächlichen Beginn des der Wette zugrundeliegenden Wettereignisses bzw. nicht entsprechend den Wettbestimmungen stattfindet. Dies gilt allerdings nicht für jene Wetten, die aufgrund ihrer Art vom Wettunternehmer laufend auch noch nach Beginn des Wettereignisses angeboten werden und als solche Wetten – die eben auch noch nach Beginn des Wettereignisses abgeschlossen werden können – gekennzeichnet sind, wie zum Beispiel Langzeitwetten oder Livewetten.

Die vom Wettunternehmer bestimmte Zeit des Wettvertragsabschlusses ist für den Wettkunden verbindlich.

Wenn ein Wettereignis abgesagt wird oder nicht stattfindet, es sei denn, dass

ca) zum Zeitpunkt der Absage bereits ein Ersatztermin für dieses Wettereignis feststeht, der innerhalb der folgenden zwei Kalendertage, gerechnet vom ursprünglich vorgesehen Beginn des Wettereignisses liegt, oder

cb) das Wettereignis im Rahmen einer sportlichen Turnierveranstaltung (z.B. Welt-, Europa- oder Staatsmeisterschaften, Olympiade, Tennisturnier etc.) nachgetragen wird.

Wenn das Wettereignis abgebrochen wird, ohne dass unmittelbar nach dem Abbruch eine offizielle Wertung erfolgt. Nachträgliche Änderungen des Klassements (z.B. Entscheidungen „am grünen Tisch“) bleiben daher unberücksichtigt.
Wenn ein Tennisspiel durch w.o. beendet wird.

Für die Beurteilung des Wettausgangs gelten insbesondere folgende Regelungen:

Maßgeblich sind die unmittelbar nach Beendigung des Wettereignisses bekanntgegebenen Ergebnisse (z.B. Siegerehrung, sofern diese im unmittelbaren Anschluss an das Wettereignis stattfindet).

Bei Fußballspielen ist das Ergebnis nach 90 Minuten (reguläre Spielzeit, inkl. Nachspielzeit), bei Eishockeyspielen nach 60 Minuten (reguläre Spielzeit) von Abweichen des durch Vermerk in den Aufzeichnungen des Wettunternehmers (z.B. Europacup – Aufstiegswette) vereinbart.

Finden zwei oder mehrere Bewerbe derselben Art (z.B. zwei Riesenslaloms) an einem Ort statt, so gelten alle Wetten, die vor Beginn des ersten Ereignisses abgeschlossen wurden, nur für das erste Ereignis, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas Anderes vereinbart.

Bei „toten Rennen“ (2 oder mehrere Gleichplatzierte) werden die Auszahlungen entsprechend geteilt (z.B.: Wetteinsatz 100, Quote auf den Sieger: 1,8, ergibt eine Wettauszahlung von 180, bei zwei Siegern beträgt die Auszahlung daher je 90, bei drei Siegern je 60). Nehmen an Wettereignissen lediglich zwei Starter (Mannschaften) teil (z.B. Trainingsduell) und wird keine Unentschieden-Quote angeboten, werden im Falle von „toten Rennen“ die Auszahlungen nicht geteilt, sondern der gesamte Einsatz zurückbezahlt.

Findet das Wettereignis nach Maßgabe der vorliegenden Allgemeinen Wettbestimmungen statt und tritt ein Teilnehmer oder eine Mannschaft zu diesem Ereignis nicht an, so bleibt der Wettvertrag aufrecht („play or pay“); dies bedeutet, dass eine auf einen Nichtteilnehmer oder auf eine nicht teilnehmende Mannschaft platzierte Wette als für den Kunden verloren gilt.

Werden mehrere Wettereignisse kombiniert („Kombinationswette“) gilt folgendes:

Werden ein oder mehrere Ereignisse abgesagt, abgebrochen oder finden sie aus sonstigen Gründen nicht statt, ohne dass ein Nachtrag im Sinne des Punktes 12 c erfolgt bzw. ohne dass eine offizielle Wertung im Sinne des Punktes 12 d erfolgt, so wird (werden) diese(s) Wettereignis(se) mit der Quote 1,00 gewertet; das gilt auch für durch w.o. beendete Tennisspiele.

Werden alle Wettereignisse abgesagt, abgebrochen oder finden sie aus sonstigen Gründen nicht statt, ohne dass ein Nachtrag im Sinne des Punktes 12 c erfolgt, bzw. ohne dass eine offizielle Wertung im Sinne des Punktes 12 d erfolgt, dann wird der Wettvertrag rückwirkend aufgehoben und ist der Wetteinsatz zurückzuzahlen. Das gilt auch für durch w.o. beendete Tennisspiele.

Erfolgt der Vertragsabschluss erst nach dem Beginn eines oder mehrerer Ereignisse, gilt für diese Ereignisse die Quote 1,0; das gilt nicht für die im Punkt 12 b, 2. Satz angeführte Wetten. Erfolgt der Wettabschluss erst nach dem Beginn aller Ereignisse, dann gilt Punkt 12 b sinngemäß.

Verbotene Wetten

(1) Auf folgende Ereignisse dürfen von Wettunternehmen keine Wetten angeboten, abgeschlossen und vermittelt werden:
1. die auf die Verwirklichung strafrechtlich relevanter Tatbestände abzielen,
2. die nach allgemeinem sittlichem Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen,
3. durch die Menschen auf Grund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung herabgesetzt werden.

(2) Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf eine Teil-Spielzeit nach dem Reglement der betreffenden Sportart oder das Endergebnis, sind verboten.“
„Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt wird, finden folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, soweit sie sich auf reglementierte Gewerbe beziehen, für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer Anwendung:“
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen dem Wettreglement ausübt;
2. die erforderliche Anzeige unterlässt oder unvollständig erstattet;
3. den in der Bewilligung oder in einem Bescheid gemäß festgelegten Bedingungen zuwiderhandelt oder Auflagen nicht erfüllt;
4. die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettreglement ausübt, dieses nicht ordnungsgemäß aushängt oder aushändigt, dieses oder dessen Änderung der Landesregierung nicht zur Kenntnis bringt oder entgegen der Untersagung durch die Landesregierung weiter verwendet;
5. einen Wettterminal ohne Anzeigeverfahren oder entgegen oder den Bedingungen und Auflagen eines Bescheides aufstellt oder betreibt;
6. minderjährigen Personen entgegen der Teilnahme an einer Wette ermöglicht oder minderjährige Personen als Wettkunden vermittelt;
7. den Verpflichtungen zum Ausstellen von Wettkundenkarten oder Führen von Aufzeichnungen nicht entspricht;
8. eine auf seinen Namen ausgestellte Wettkundenkarte einer anderen Person überlässt;
9. wer den Verpflichtungen hinsichtlich der Bestellung, Anzeige und Weiterbildung des Präventionsbeauftragten oder Beratung und Sperre von Wettkunden nicht entspricht;
10. den Verpflichtungen, Maßnahmen gegen Geldwäsche durchzuführen, oder hinsichtlich Bestellung, Anzeige und der Weiterbildung des Geldwäschebeauftragten nicht entspricht;
11. die Betriebsstätte nicht ordnungsgemäß kennzeichnet;
12. Überprüfungen und Kontrollen oder Beschlagnahmen behindert;
13. gegen sonstige Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

Selbstsperre/Fremdsperre
Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Wettunternehmen. Das Wettunternehmen kann Personen ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an einer Wette ausschließen, sofern dies nicht aus einem in § 17, Abs. 1 Zi. 3 genannten Grund erfolgt (Fremdsperre). Die Aufhebung einer Sperre ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf schriftliches Verlangen der gesperrten Person möglich.
Schutz der Wettkunden

Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass minderjährige Personen
am Abschluss von Wetten im Sinne dieses Gesetzes nicht teilnehmen und
als Wettkunden nicht vermittelt oder namhaft gemacht werden.
Das Wettunternehmen hat nachweislich für regelmäßige Fortbildungen des Präventionsbeauftragten im Umgang mit Spielsucht in Zusammenarbeit mit einer Spielerschutzeinrichtung, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu sorgen. Änderungen der Person des Präventionsbeauftragten sind der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Bestellung eines Präventionsbeauftragten, der die Voraussetzungen  nicht erfüllt, mit Bescheid zu untersagen.                                                                                                                                                                                               Entsteht bei einem Wettkunden der berechtigte Grund zur Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme an Wetten für den Zeitraum, in welchen er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat das Wettunternehmen mit der betroffenen Person ein Gespräch zu führen. In diesem ist über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeiten von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in Spielerschutzeinrichtungen zu informieren sowie auf die Möglichkeit einer Sperre hinzuweisen.                                                                                                                                                                Kann die betroffene Person die begründete Annahme, dass sie spielsuchtgefährdet oder das Existenzminimum gefährdet ist, nicht glaubhaft widerlegen, oder verweigert sie das Beratungsgespräch oder wird durch das Beratungsgespräch bestätigt, dass dieser Verdacht begründet ist, so hat das Wettunternehmen die betroffene Person zu sperren.
Spielsuchtberatung
Wetten können süchtig machen. Ob das eigene Spiel- und Wettverhalten noch im grünen Bereich oder schon als kritisch zu bezeichnen ist, ist für die Spielenden selber meist nur schwer zu beurteilen. Deshalb wird in unseren Unternehmen Informationsmaterial für Wettkunden ausgelegt, wie z.B:  Schnelltests um das eigene Wettverhalten zu beurteilen, Empfehlungen für risikoarmes Spiel, Gesprächsleitfäden für Angestellte, eine Checkliste zum Erkennen von problematischem Wettverhalten.
Problematische Wetter sollen durch Gespräche zu einem kontrollierten, risikoarmen und sozialverträglichen Wettverhalten angehalten werden. Diese Gespräche werden nach Information durch die Angestellten vorrangig durch unseren Präventionsberater geführt. Ziel ist es schließlich, den pathologischen Wetter zu erkennen, anzusprechen und ihn zum Selbstschutz an eine lokale Hilfeeinrichtung zu vermitteln.

Diakonie de La Tour gemeinnützige Betriebsgesellschaft mbH., Nikolaigasse 39, 9500 Villach
Spielsuchtberatung Spittal, Egarterplatz 1, 9800 Spittal/Drau
Spielsuchtberatung der Landeshauptstadt Klagenfurt, St. Veiterstrasse 195, 9800 Spittal/Drau
Kärntner Caritasverband, Hubertusstrasse 5, 9020 Klagenfurt
Kärntner Caritasverband, Karlgasse 3, 9500 Villach
Kärntner Caritasverband, Feldstrasse 2, 9800 Spittal/Drau
Kärntner Caritasverband, Freidlgasse 5, 9400 Wolfsberg
AVS, Fischlstrasse 40, 9020 Klagenfurt

Diese von der Firma UsBet4Net GmbH beschlossenen Wettbestimmungen treten am

01.01.2017

um 0.00 Uhr in Kraft, wodurch alle bisherigen herausgegebenen Fassungen ihre Gültigkeit verlieren.

 

 

Hier finden Sie die Druckversionen der Wettbestimmungen getrennt nach Bundesland.

Kärnten

Steiermark

Salzburg

Diese Website verwendet ein Plugin mit KI-Features von Agentur.jetzt zur SEO-Optimierung.